Förderung über das Beschäftigungssicherungsgesetz

Das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es beinhaltet zahlreiche für die Bewältigung der Corona-Pandemie relevante Änderungen und Verlängerungen, z. B. zur Förderung von Weiterbildung während der Kurzarbeit.

Seit dem 1. Januar 2021 gilt: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet Arbeitgebern gem. § 106a SGB III für eine während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung anteilig die Lehrgangskosten und übernimmt 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für die jeweiligen Beschäftigten in der Zeit des vorübergehenden Arbeitsausfalls, auch über das Jahr 2021 hinaus.

Für die hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge muss weiterhin eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Weiterbildung hat einen Stundenumfang von mehr als 120 Stunden und es liegt für Bildungsträger und Weiterbildungsmaßnahme eine Zertifizierung vor, oder
  2. Die Weiterbildung dient der Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel, das nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert werden kann.

Ebenso können auf Antrag anteilig die Weiterbildungskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße erstattet werden. (Hiervon sind jedoch Fortbildungsziele, die nach dem AFBG förderfähig sind (b), ausgeschlossen)

  • 100 % bei bis zu 9 Beschäftigten
  • 50 % bei 10 bis 249 Beschäftigten
  • 25 % bei 250 bis 2499 Beschäftigten
  • 15 % bei 2500 oder mehr Beschäftigten

Grundsätzlich ausgeschlossen von der Förderung gem. § 106 sind Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

Geht die Laufzeit der Weiterbildungsmaßnahme über die Bezugsdauer von KuG hinaus, werden die Kosten der Weiterbildung bis zum Ende der Maßnahme erstattet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden.

Die Laufzeit des § 106a SGB III, der die Erstattung des Sozialaufwands und die anteilige Übernahme der Lehrgangskosten regelt, ist bis Ende Juli 2023 befristet. Im Gegenzug wurde festgelegt, dass eine Förderung nach § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz) von Arbeitnehmer*innen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Weiterbildung beginnen, bis zum 31. Juli 2023 ausgeschlossen ist.

Über die konkreten Fördermöglichkeiten berät die zuständige Agentur für Arbeit. 

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung

(Stand 19.02.2021)