Das Qualifizierungsgeld

Kern dieser Förderung sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf und der nachhaltige Erhalt der Beschäftigung im gleichen Unternehmen über eine entsprechende berufliche Weiterbildung. Zu beachten ist, dass sowohl Auszubildende und Praktikanten als auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer*innen von der Förderung ausgeschlossen sind.

Wie bisher beim Qualifizierungschancengesetz, muss die Weiterbildung mehr als 120 Stunden umfassen und der Bildungsträger für die Förderung nach AZAV zugelassen sein. Die Weiterbildung muss nicht am Stück erfolgen. Ebenso besteht auch hier das Kriterium, dass die Qualifizierung über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen muss. Eine Schulung für eine betriebsspezifische Software kann zum Beispiel nicht gefördert werden.

Der schriftliche Antrag muss bis spätestens 3 Monate vor Beginn der geplanten Weiterbildung vorliegen. Hierfür kann zum Beispiel der eService der Arbeitsagentur mit den entsprechenden online bereit gestellten Formularen genutzt werden.

Das Qualifizierungsgeld beträgt analog zum Kurzarbeitergeld 60 bzw. 67 Prozent der sogenannten „durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz“. Mehr Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung/qualifizierungsgeld

Oder kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner des für Sie zuständigen Arbeitgeberservice.

Wichtiger Hinweis: Die Finanzierung der Weiterbildungskosten liegt bei diesem Konstrukt beim Arbeitgeber. Zulässig ist jedoch eine Kostenübernahme durch Dritte, zum Beispiel eine Kombination mit einer Landesförderung des jeweiligen Bundeslandes, wie etwa das Förderprogramm „Berufliche Weiterbildung Sachsen“