Berufliche Weiterbildung steuerlich geltend machen
Die Wichtigkeit der Qualifizierung von Mitarbeitern ist unumstritten. Die Politik verspricht unkomplizierte Unterstützung der Unternehmen bei diesem Vorhaben. Doch leider sind die Förderverfahren immer noch an hohe Anforderungen und viel Bürokratie gebunden. Umso mehr ist es wichtig, neben dem Aufzeigen der vielen indirekten Vorteile auch andere Wege der direkten Entlastung zu suchen. Ein Aspekt ist die steuerliche Absetzung der Weiterbildungskosten.
Weiterbildungen, die der Erhaltung und Entwicklung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und damit der Sicherung der Erwerbsfähigkeit dienen, müssen in der Regel von den Finanzämtern anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Qualifizierung und der aktuelle Beruf oder der angestrebte Job in einem Zusammenhang stehen.
Zu den absetzbaren Kosten gehören:
- Teilnahme-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren, Zertifikate
- Fahrtkosten (Hin- und Rückweg, gesetzliche Pauschale von aktuell 0,30 €/km oder ÖPNV in voller Höhe zum Fortbildungsort oder zu einer Lerngemeinschaft)
- Fachliteratur und Lernmittel (Bücher, Hefte, Kopien etc.)
- technische Ausstattung wie notwendiger Laptop, PC
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten (z. B. bei Wochenendseminaren; Pauschale je nach Dauer der Abwesenheit)
- Reisenebenkosten wie Parkgebühren
- anteilige Telefon- und Internetkosten
Dabei gibt es keine Obergrenze. Auch Weiterbildungen, die komplett online stattfinden, können vollumfänglich abgesetzt werden.
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können ihre wie auch die Weiterbildungskosten ihrer Mitarbeiter als Betriebskosten (betrieblichen Aufwand) im Rahmen des Jahresabschlusses geltend machen. Um sicherzugehen, dass alles reibungslos funktioniert, sollte ein Vertrag mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen werden. Dann läuft auch die Rechnung direkt auf das Unternehmen. Wurde die Vorsteuer auf der Rechnung ordnungsgemäß ausgewiesen, kann der Arbeitgeber sie beim Finanzamt geltend machen und von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen.
Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Weiterbildung über die Einkommenssteuererklärung in der Anlage N zur Minderung der Steuerlast geltend machen. Sollte der Arbeitgeber bei den Kosten unterstützt haben, muss dieser Betrag von den Aufwendungen abgezogen werden. Übrigens: Belege für die Weiterbildung wie Rechnung, Tagesordnung/Seminarinhalte oder ein Schreiben des Arbeitgebers zur Relevanz des Seminars müssen nur bei Rückfragen des Finanzamts als Nachweis vorgelegt werden.